Betriebliche Übung

Begriffsklärung

Darunter versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. (BAG, Urteil vom 12.01.1994, 5 AZR 41/93)

Ansprüche aus betrieblicher Übung

Aufgrund bestimmter Verhaltensweisen können Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber entstehen (z.B. bei Weihnachtsgratifikationen, Freistellung von bestimmten Arbeitstagen. Genauso können aber auch durch die betriebliche Übung bestehende Ansprüche erlöschen.

Voraussetzungen für Anspruchsentstehung

Voraussetzung ist ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers, mit welchem zusätzliche Leistungen oder sonstige Vertragsveränderungen angekündigt werden. Durch das Verhalten des Arbeitnehmers entsteht ein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitnehmer sich binden wollte. Der Vertrauernstatbestand entsteht wenn der Arbeitgeber mindestens 3 Mal vorbehaltlos Leistungen erbringt (Weihnachtsgratifikation). Allerdings kann eine betriebliche Übung nicht entstehen, wenn für Vertragsänderungen oder –ergänzungen Schriftform konstitutiv vorgeschrieben ist.

Ausnahme im öffentlichen Dienst

Nach der Rechtssprechung des BAG muss der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber ihm nur Leistungen gewähren will, zu denen er auch rechtmäßig verpflichtet ist. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer ohne besonderen Anhalt auch bei langfristiger Gewährung einer zusätzlichen Vergütung nicht darauf vertrauen darf, dass diese Vertragsinhalt geworden seien.