Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, benötigen für eine rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet gem. § 4 AufenthG einen Aufenthaltstitel. Dies können sein:
- ein Visum
- eine Aufenthaltserlaubnis oder
- eine Niederlassungserlaubnis
Das Visumverfahren
Für einen kurzfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet von maximal 3 Monaten muss ein Schengenvisum bei der zuständigen Botschaft unter Angabe des Reisezwecks (Tourismus, Geschäftsreise, Angehörigenbesuch etc.) beantragt werden. Im Falle der Ablehnung der Erteilung eines Visums kann unsere Kanzlei Sie dahingehend unterstützen, dass Widersprüche eingelegt und Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten geführt werden.
Einreise und Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit
für Hochqualifizierte, Spezialisten, Führungskräfte sowie bestimmte Berufsgruppen gem. BeschV und BeschVerfV ist ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht inkl. Arbeitserlaubnis möglich. Eine selbständige Tätigkeit erfordert positive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft und ein zumindest regionales Bedürfnis an dem Unternehmen bzw. dessen Leistungen. Bei Beantragung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis leitet die Ausländerbehörde die Unterlagen automatisch an die Bundesagentur für Arbeit weiter, ein separater Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsgenehmigung ist nicht mehr nötig. Die Bundesagentur für Arbeit prüft in den meisten Fällen, ob Personen aus Deutschland bzw. der EU für den angestrebten Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, bevor eine positive Entscheidung getroffen wird. Wir unterstützen Sie dabei, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbstständiger zu bekommen.
Familiennachzug
Familienangehörige (Ehepartner, Kinder und Eltern) von Deutschen oder sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländern können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Unsere Kanzlei berät Sie in allen Fragen des Familiennachzugs und auch bezüglich der Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet zwecks Heirat. Besonders Problematisch sind in solchen Fällen die Interviews in der Botschaft aufgrund der behördlichen Annahme, es handle sich um eine Scheinehe. Auch diesbezüglich erfahren Sie bei uns ausgiebige und kompetente Beratung.
Einreise zu Ausbildungszwecken
Das deutsche Recht gibt Ausländern die Möglichkeit eines Aufenthalts im Bundesgebiet zu Studien- und Ausbildungszwecken, aber auch für eine Studienplatzsuche und den Besuch eines Sprachkurses. Insbesondere besteht nach Studienabschluss die Möglichkeit innerhalb eines Jahres einen Arbeitsplatz zu finden und eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu erhalten. Wir unterstützen Sie bei der Abwicklung des Visumverfahrens und beim Erhalt eines dauerhaften Aufenthaltsrechts.
Niederlassungserlaubnis
Diese ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Niederlassungserlaubnis wird in der Regel unter bestimmten Voraussetzungen nach 5 Jahren erteilt. Unsere Kanzlei berät und unterstützt Sie gern beim Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis.