Die Diskussion über einen Ausschluss oder zumindest die Begrenzung des Familiennachzugs für Flüchtlinge deutet auf einen Mangel an Kenntnissen der europarechtlichen Rechtslage hin.
Die Streitigkeit in der Koalition über die Forderung, den Familiennachzug syrischer Flüchtlinge ausschließen, ist mit Blick in die maßgeblichen Rechtsnormen schnell zu beenden.
Die Familienzusammenführungsrichtlinie sieht einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug zu der Kernfamilie zu einem anerkannten Flüchtling vor.
Dabei sieht die Richtlinie nicht nur einen Nachzugsanspruch vor, sondern erleichtert diesen auch im Hinblick auf wichtige Nachzugsvoraussetzungen vor.
Hinsichtlich der Familienzusammenführung von Flüchtlingen können die EU-Länder nicht von einem Flüchtling verlangen, dass er sich während eines bestimmten Zeitraums in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bevor seine Familienangehörigen ihm nachreisen.
Außerdem müssen Flüchtlinge nicht den Nachweis erbringen, die oben erwähnten Bedingungen in Bezug auf Wohnraum, Krankenversicherung und ausreichende Einkünfte zu erfüllen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde.
Die Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten, die Anwendung dieser günstigeren Bedingungen auf Folgendes zu beschränken:
- familiäre Bindungen, die bereits vor der Einreise bestanden haben (Artikel 9 Absatz 2),
- Anträge, die innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurden (Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3), und
- Familien, für die eine Familienzusammenführung in einem Drittstaat unmöglich ist, zu dem eine besondere Bindung des Zusammenführenden und/oder der Familienangehörigen besteht (Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2).
Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten diesen Spielraum nicht in einer Weise nutzen, die dem Ziel und der Wirksamkeit der Richtlinie schadet.
Die Beschränkung verstößt zudem gegen Art. 23 Abs. 1 RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie). Denn Art. 23 Abs. 1 RL 2011/95/EU enthält mit der Formulierung, „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann", ein Verpflichtung, die Familieneinheit von Familien, die bereits für der Flucht des Stammberechtigten bestanden, herzustellen. Diese Regelung bezieht sich auf Familienangehörige, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde. Denn Art. 20 Abs. 2 RL 2011/95/EU regelt hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Abschnitts Folgendes: „Sofern nichts anderes bestimmt wird, gilt dieses Kapitel sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz."
Fazit: Ohne Änderung der Richtlinien ist ein Ausschluss des Familiennachzugs zu Flüchtlingen nicht möglich.