Seit dem 1.04 .2020 ist es möglich, einen Aufenthaltstitel zu bekommen
- um innerhalb von 15 Monaten die EU/EWR Fahrerlaubnis für LKWs zu erwerben, Deutschkurs besuchen und nebenbei auch in Teilzeit zu arbeiten (§ 24 a Abs. 2 BeschV).
Hier geht es zur GesetzesbegründungDie Ausländer, die eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht besitzen, können diese nach Absatz 2 im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von bis zu 15 Monaten in Deutschland erwerben, um im Anschluss daran eine Zustimmung nach Absatz 1 erhalten zu können. Im Fall von Absatz 2 wird bei dem Arbeitgeber zunächst eine anderweitige Beschäftigung ausgeübt (beispielsweise Tätigkeiten im Lager, in der Werkstatt oder als Beifahrer), bis die Qualifikationen und die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis erworben wurde.
Es handelt sich dabei in der Regel um eine Teilzeitbeschäftigung, da parallel dazu die Maßnahmen zur Erlangung der Qualifikation absolviert werden müssen. Die Qualifikation kann auch in Ganztagesblöcken erworben werden, soweit ein entsprechendes Angebot besteht. Voraussetzungen für die Zustimmung gemäß Absatz 2 ist u. a., dass der Arbeitsvertrag zur Teilnahme an Maßnahmen verpflichtet, die der Erlangung der nach Absatz 1 erforderlichen Fahrerlaubnis und der Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation dienen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1). Auch der Besuch von Deutschsprachkursen und der Erwerb weiterer tätigkeitsbezogener Befähigungen sind umfasst. -
als Berufskraftfahrer beschäftigt zu werden (§ 24a Abs. 1 BeschV).
Gesetztestext
§ 24a BeschV
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
Fassung vom 23.03.2020 - gültig ab 01.04.2020
(1) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden, wenn sie
1. die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und
2. die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nach der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/933 (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) geändert worden ist,
besitzen, die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind. Die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Satz 2 gilt nicht, wenn zuvor eine Zustimmung nach Absatz 2 für eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erteilt wurde.
(2) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erteilt werden, wenn
1. der Arbeitsvertrag zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der nach Absatz 1 erforderlichen Fahrerlaubnis und Qualifikationen verpflichtet,
2. die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnahmen so ausgestaltet sind, dass die Fahrerlaubnis und die Qualifikationen einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Dokumente innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können,
3. für die Zeit nach Erlangung der Fahrerlaubnis und der Qualifikationen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder Personenverkehr mit Kraftomnibussen bei demselben Arbeitgeber vorliegt und
4. der Nachweis erbracht wird, dass sie die in ihrem Herkunftsland für die Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer einschlägige Fahrerlaubnis besitzen.
Die Zustimmung wird für bis zu 15 Monate und mit Vorrangprüfung für die spätere Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer erteilt. Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung für bis zu weitere sechs Monate erteilt werden.
(3) Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach Absatz 1 oder 2 besitzen, findet § 9 keine Anwendung.