Deutschland verstößt gegen EMRK wegen Fehlen eines geeigneten Rechtsbehelfs zur Beschleunigung überlanger Verfahren in Umgangssachen - 15.000,- € Schadenersatz für Vater wegen verweigertem Umgangsrecht mit Sohn
„EGMR: Verfahren "Kuppinger gegen Deutschland" - Verletzung von Art. 8 EMRK
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat ein Kammerurteil im Verfahren "Kuppinger gegen Deutschland" verkündet.
Der Beschwerdeführer ist Vater eines 2003 nichtehelich geborenen Sohnes, dessen Mutter dem Beschwerdeführer kurz nach der Geburt jeglichen Umgang mit dem Kind verweigerte. Seit Mai 2005 führte der Beschwerdeführer mehrere Verfahren vor den deutschen Gerichten, die sein Recht auf Umgang mit seinem Sohn betrafen. In seiner Beschwerde vor dem EGMR machte er geltend, die deutschen Gerichte hätten keine zügigen und wirksamen Maßnahmen ergriffen, um einen Umgang mit seinem Sohn zu ermöglichen, insbesondere um eine gerichtliche Umgangsregelung vom September 2010 durchzusetzen. Außerdem sehe das deutsche Prozessrecht keinen Rechtsbehelf vor, der geeignet sei, überlange Verfahren in Umgangssachen effektiv zu beschleunigen. Er berief sich u.a. auf Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie auf Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Der EGMR stellte in seinem Urteil einstimmig eine Verletzung von Artikel 8 und eine Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK fest.
Urteil des EGMR vom 15.01.2015, Az.: V 62198/11
Quelle: Pressemitteilung des EGMR vom 15.01.2015