Wenn der ständige Aufenthalt der Eltern und des Kindes in folgenden Staaten ist und dort eine Sorgerechtsentscheidung verfällt wird, wird diese in der Bundesrepublik Deutschland ohne ein Anerkennungsverfahren anerkannt.
D. h. wenn sie zum Beispiel bisher mit ihrem Ehepartner und den Kindern in der Türkei gelebt haben und dort sich getrennt und eine Sorgerechtsentscheidung
ergangen ist und sie dann nach Deutschland kommen, gilt diese Entscheidung in der Türkei, in Deutschland weiter. Hierzu muss nicht extra ein Verfahren beim Gericht beantragt werden.
Dies ist in dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht,
- die Anerkennung
- Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
- der Maßnahme zum Schutz von Kindern von 19.Oktober 1996 geregelt
(abgekürzt KSÜ).
Wichtig ist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in dem Land war, welches Gericht die Entscheidung über das Sorgerecht entschieden hat.
Wenn dann Jahre danach ein Umzug nach Deutschland erfolgt, gilt dieser Beschluss sozusagen diese Sorgerechtsentscheidung in Deutschland weiter.
Eine ganz andere Sache ist es, ob man diese Entscheidung in dem anderen Land über das Sorgerecht hier abändern will.
Dann müsste in Deutschland ein Abänderungsantrag gestellt werden und in diesem Abänderungsantrag in Deutschland wird überprüft, ob es für das Wohl des Kindes besser ist diese Entscheidung abzuändern.