Wie Sie eine gültige Beschwerde einlegen
Wenn Sie sich dazu entscheiden, Beschwerde einzulegen, müssen Sie sich zuvor vergewissern, ob Ihre Beschwerde Artikel 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genügt, der angibt, welche Informationen und Unterlagen vorzulegen sind.
Falls Sie nicht alle nach Artikel 47 Absatz 1 und 2 erforderlichen Informationen und Unterlagen vorlegen, überprüft der Gerichtshof Ihre Beschwerde nicht.
Sie müssen daher alle Abschnitte des Formulars ausfüllen.
Eine wirksam eingelegte Beschwerde wird vom Gerichtshof untersucht.
Das bedeutet jedoch nicht, dass sie auch für zulässig erklärt wird.
Beschwerde zum Gerichtshof erheben
Seit dem 1. Januar 2014 ist ein neues Beschwerdeformular verfügbar.
Das Beschwerdeformular sollte heruntergeladen, ausgefüllt, ausgedruckt und mit Kopien aller relevanten Unterlagen per Post geschickt werden.
Beschwerdeformular an den Europäischen Gerichthof für Menschenrechte
Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars
Eine Beschwerde schicken
Beschwerden an den Gerichtshof müssen per Post an folgende Adresse versandt werden:
The Registrar
European Court of Human Rights
Council of Europe
F-67075 Strasbourg cedex
Bitte beachten Sie, dass die Zusendung der Beschwerde per Fax nicht mehr die Sechs-Monats-Frist unterbricht.
Weitere Infos: www.echr.coe.int
Wir als Anwalt können sie vor dem EGMR vertreten.